Arbeitgeber dürfen das Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden belasten, wenn ihnen dies eine entsprechende Vereinbarung gestattet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Briefzustellerin beschäftigt ist. Für das Arbeitsverhältnis gilt ein Tarifvertrag. Durch den Wechsel von Tarifverträgen und Streitigkeiten mit dem Betriebsrat kam es dazu, dass durch die verspätete Umsetzung des neuen Tarifvertrages eine Arbeitszeitschuld eingetreten war, so jedenfalls der Arbeitgeber. Er kürzte deswegen das Zeitguthaben der Klägerin von 7,2 Stunden auf 0 Stunden.
Die Klägerin begehrte nun die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. Nach Auffassung der Richter muss die Beklagte dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die gestrichenen 7,2 Stunden wieder gutschreiben, da eine Verrechnung eines Zeitguthabens mit Minusstunden nur in Betracht kommt, wenn eine Regelung über das Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aber in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu ermächtigt.
An einer solchen Regelung hat es hier jedoch gefehlt. Weder erlaubt es der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag, noch eine Betriebsvereinbarung, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Das häufig im Arbeitsverhältnis praktizierte Entgegenkommen, dass bei Bedarf länger gearbeitet wird und bei entsprechend wenigem Arbeitsbedarf dies reduziert wird, ist nicht möglich.
Arbeitgeber sollten darauf achten, auch diesbezüglich ihren Arbeitsvertrag sehr genau zu formulieren.
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
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