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Gebrauchsanweisung für Arbeitnehmer

Diensthandy
Gebrauchsanweisung für Arbeitnehmer

Das Diensthandy gehört in vielen Unternehmen inzwischen zur Standardausstattung. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer einen genaueren Blick auf die Nutzungsbedingungen werfen. Denn bei Verstößen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz

Immer mehr Arbeitnehmern stellt der Chef ein Diensthandy zur Verfügung gestellt: Laut dem Branchenverband Bitkom telefoniert bereits jeder fünfte Beschäftigte mit einem Handy vom Arbeitgeber.
Wer ein Handy von seinem Chef bekommt, besitzt meistens schon ein privates Mobiltelefon. Zwischen den Telefonen wechseln zu müssen, ist eher unpraktisch. Daher sollten Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber unbedingt schriftlich klären, ob sie das Firmenhandy auch privat nutzen dürfen. In vielen Betrieben regelt das eine Betriebsvereinbarung. Knackpunkt sind dabei meist die Telefongebühren: Übernimmt der Chef auch die Kosten für private Gespräche? Manche Betriebe erlauben ihren Angestellten die private Nutzung des Diensthandys und übernehmen die Telefonkosten komplett. Andere dagegen beschränken den Einsatz auf dienstliche Telefonate.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, sowohl privat als auch dienstlich mit einem Handy zu telefonieren, die Gebühren aber getrennt abzurechnen: Dabei wird das Firmenhandy mit einer speziellen SIM-Karte ausgestattet, die zwei Rufnummern enthält – eine für den privaten, eine für den geschäftlichen Gebrauch. Für beide Nummern gibt es dann getrennte Rechnungen. Telefoniert ein Arbeitnehmer trotz Verbot privat mit seinem Diensthandy, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Im schlimmsten Fall kann das sogar mit einer Kündigung enden, wie das Landesarbeitsgericht Hessen entschied.
Immer erreichbar sein?
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich über ein Diensthandy: Viele haben Bedenken, dass sie dann rund um die Uhr für die Firma erreichbar sein müssen. Solche Befürchtungen sind unbegründet, beruhigt Michaela Zientek, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Der Vorgesetzte hat keinen Anspruch darauf, dass sein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten ans Firmenhandy geht! Ausnahmen gelten bei Angestellten mit Rufbereitschaft oder entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung. Dann hat der Arbeitnehmer aber auch ein Anrecht darauf, dass der Arbeitgeber die zusätzliche Verfügbarkeit bezahlt.”
Gibt es jedoch einen Notfall im Unternehmen, wenn beispielsweise die Kollegen nicht weiterarbeiten können, weil ein wichtiges Passwort fehlt, dann darf der Vorgesetzte seinen Mitarbeiter über das Firmenhandy kontaktieren, ohne dass eine Rufbereitschaft besteht. Dahinter steckt die sogenannte „Treuepflicht” des Arbeitnehmers. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dient dazu, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers zu bewahren.
Was die Treuepflicht konkret für einen Mitarbeiter mit einem Diensthandy bedeutet, hängt von dessen Aufgaben und Position im Unternehmen ab: Hat er eine wichtige Information, ohne die die Kollegen nicht weiter arbeiten können – wie das erwähnte Passwort – muss er eine telefonische Nachfrage hinnehmen. Aber: Das gilt nur im Ausnahmefall bei echten Notfällen und dann gleichermaßen für Führungskräfte wie für alle anderen Arbeitnehmer.
„Unabhängig davon erwarten Arbeitgeber von einem leitenden Angestellten eher, dass er auch außerhalb der Arbeitszeiten an das berufliche Smartphone geht”, ergänzt die Expertin der D.A.S. Denn seine Treuepflicht geht weiter als die der anderen Mitarbeiter. Zudem gelten die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für leitende Angestellte.
Arbeitnehmer kann Firmenhandy nicht ablehnen
Wer kein Diensthandy haben will, obwohl es der Chef anbietet, hat Pech: Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichten, das Firmenhandy während der Arbeitszeiten zu nutzen.
Ob und in welchem Umfang der Vorgesetzte die Gespräche auf einem Dienst-Smartphone überprüfen darf, hängt von der Regelung über die private Nutzung ab: Erlaubt der Arbeitgeber die private Verwendung, gehen die Gerichte meist davon aus, dass er das Fernmeldegeheimnis zu berücksichtigen hat. Zientek erklärt: „Demnach darf er zum Beispiel nicht auf SMS zugreifen, die ja auch privaten Inhalt haben können. Von Verbindungsnachweisen, einer Überprüfung der besuchten Internetseiten oder des E-Mail-Verkehrs sollte der Arbeitgeber ebenfalls Abstand nehmen. Bei einem reinen Diensthandy ist ihm dies jedoch gestattet.”
Übrigens: Verlangt der Arbeitgeber ein auch privat genutztes Diensthandy zurück, hat der Arbeitnehmer das Recht, zuvor alle privaten Telefonnummern, E-Mails und sonstige privaten Dokumente zu löschen. •
Industrieanzeiger
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