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Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer

Recht
Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat zahlreichen Änderungen insbesondere bei Gründung einer GmbH zur Folge. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG neue Fassung (n.F.) ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter unverzüglich eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Verstößt ein Geschäftsführer heute gegen § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. haftet er persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen auf Schadensersatz. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist die Eintragung Voraussetzung für die Ausübung der Gesellschafterrechte. Werden also beispielsweise in Gesellschafterversammlungen unter Beteiligung nicht in der Gesellschafterliste geführter Personen Gewinnausschüttungen beschlossen, kann dies für die betroffenen Gesellschafter zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, für welche der Geschäftsführer, der die Gesellschafterliste nicht regelmäßig prüft und aktualisiert, persönlich haftet.

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