Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Wer das Internet an seinem Arbeitsplatz exzessiv während seiner Arbeitszeit nutzt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jüngst entschieden.
Geklagt hatte ein seit 21 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer, der unangenehm auffiel, nachdem sich die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen massiv verlangsamten. Sein Arbeitgeber schaute sich daher die heruntergeladenen Datenmengen an und stellte fest, dass sich auf dem PC des Klägers mehr als 17000 private Dateien befanden!
Der Kläger hatte intensiv diverse Social-Media-Plattformen besucht und umfangreich Downloads von Filmen und Musik über digitale Tauschbörsen durchgeführt. Zwar waren die Dateien inzwischen gelöscht, die Löschung konnte der Arbeitgeber aber rückgängig machen und kündigte dem Kläger fristgerecht.
Der Kläger bestritt allerdings, die Daten auf seinen PC geladen zu haben, hatte damit jedoch weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht begründete dies damit, dass nach einer Beweisaufnahme festgestanden habe, dass der Kläger die Daten heruntergeladen hat. Dabei habe er seine Arbeitspflicht so massiv verletzt, dass sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne eine vorherige Abmahnung kündigen dürfe.
Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC am Arbeitsplatz grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Erlaubnis oder einer nachweisbaren stillschweigenden Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Von einer solchen Duldung dürfe der Kläger jedoch hier nicht ausgehen, da seine Nutzungen extrem intensiv gewesen sei. Zudem habe er durch das Aufsuchen von Tauschbörsen zum Herunterladen von Musik auch die konkrete Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird. •
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