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„Nur was getragen wird, kann auch schützen“

Arbeitsschutz-Profi Alexander Neuzerling gibt Tipps zur Schutzkleidung
„Nur was getragen wird, kann auch schützen“

Arbeitsschutz | Für die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten klare Vorgaben vom Gesetzgeber. In vielen Betrieben gibt es aber keine Spezialisten für das betriebsfremde Thema. Welche Schritte sind also für einen reibungslosen Ablauf in der Praxis zu beachten?

Herr Neuzerling, Sie sind Verkaufsleiter bei der Itex Gaebler-Industrie Textilpflege GmbH, einem Vertragswerk des textilen Mietdienstleisters DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH. Und Sie kennen die Probleme, die in den Betrieben im PSA-Umfeld bestehen. Lassen Sie uns ein wenig Hilfestellung geben und mit einer grundsätzlichen Frage beginnen. Welche Aufgabe hat der Betriebsinhaber bei der Ausstattung seiner Mitarbeiter mit PSA?

Er trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA, muss immer dann getragen werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmten Arbeitsplatz vorsieht, etwa bei Schweißarbeiten. Der Unternehmer muss darauf achten, dass in seinem Betrieb alle geltenden Bestimmungen eingehalten werden und alle Mitarbeiter ihre Tätigkeiten gefahrlos ausüben können. Demnach hat er auch für die Ausstattung mit normgerechter Schutzkleidung zu sorgen. Und er muss, anders als für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, immer die Kosten dafür übernehmen. Für die richtige Ausstattung sollte eine Gefährdungsanalyse das Risikopotential jedes einzelnen Arbeitsplatzes ermitteln.
Wo findet er Unterstützung?
Zunächst natürlich bei den Berufsgenossenschaften. Sie betreuen und beraten ihre Mitglieder, stellen Informations- und Präventionsmaterial zu Verfügung. Und sie bilden auch die Sicherheitsbeauftragten der Unternehmen aus. Dieser interne Ansprechpartner macht bei Betrieben ab etwa 20 Mitarbeitern Sinn. Denn er unterstützt den Inhaber dabei, Arbeitsunfälle und Gefahren für die Gesundheit zu vermeiden. Und er dient als Ansprechpartner bei Rückfragen der Mitarbeiter. Das ist meiner Meinung nach absolut sinnvoll. Zusätzlich kann sich der Inhaber bei Bedarf – und gegen Bezahlung – auch Rat von einem Experten mit sicherheitstechnischem Fachwissen holen. Zum Beispiel bei einer externen Sicherheitsfachkraft.
Was folgt nach der Gefährdungsbeurteilung?
Dann kann die auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmte, normgerechte Schutzkleidung ausgewählt werden. Hier sind Kauf oder Leasing möglich. Auf Basis der Gefährdungsanalysen suchen wir als textiler Mietdienstleister mit unseren Kunden die passenden Kollektionen aus. Von Vorteil ist hier fast immer eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung vor Ort.
Was muss der Inhaber bei der Auswahl der Schutzkleidung noch beachten?
Er sollte sich auf dem Laufenden halten. Die Textilien werden zum Beispiel kontinuierlich leichter und bieten auch immer bessere Schutzfunktionen. Und hinsichtlich der Optik lässt sich moderne PSA häufig in das CI eines Unternehmens integrieren. Aber Achtung: Nicht alle Designwünsche lassen sich bei PSA ebenso realisieren wie bei der Berufskleidung ohne Schutzfunktion. Hier steht die Sicherheit des Menschen, der die Kleidung trägt, immer im Mittelpunkt. Darum sollte der Unternehmer die Schutzkleidung vor einer endgültigen Entscheidung in einer Probephase von den Mitarbeitern testen lassen. Hier ist ein Mitspracherecht empfehlenswert. Schließlich müssen sich die Beschäftigten in ihrer Kleidung wohlfühlen. Denn nur was getragen wird, kann auch schützen.
Wie geht es nach der Probephase weiter?
Entscheidet sich der Unternehmer für den Kauf der PSA, muss er natürlich auch Nachschub und Ersatz für die Mitarbeiter bereitstellen. Zudem hat er für die fachgerechte Pflege zu sorgen. Er muss laut Gesetzgeber die normgerechten Eigenschaften der eingesetzten Schutzkleidung auch nach der Wäsche gewährleisten. Darüber hinaus muss er die Wartung und Reparatur sicherstellen und dokumentieren, sprich in festgelegten Prüfintervallen eventuelle Mängel an der Kleidung aufzeigen und sie unverzüglich fachgerecht reparieren lassen oder gegen neue austauschen. Zudem sollte die PSA an einem trockenen, sicheren Ort gelagert werden. Im Leasing sind diese Leistungen enthalten. (ub)

Damit die Gefährdung nicht zur Gefahr wird
In der Gefährdungsanalyse kommt es darauf an, Gefährdungen überhaupt zu erkennen. Die anschließende Gefährdungsbeurteilung schafft dann die Grundlage für Maßnahmen, die eine Gefährdung nicht zur akuten Gefahr werden lassen. Wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, hängt von dem gewählten Betreuungsmodell ab. In Handwerksbetrieben zum Beispiel ist der Inhaber für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, wenn Gefährdungen festgestellt worden sind. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren und fortlaufend zu aktualisieren. Daraus leiten sich die Maßnahmen ab, die im Interesse des Arbeitsschutzes in einem Unternehmen durchgeführt werden. Mehr Infos bietet das Internetportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de).
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