Ist die Entlohnung von Mehrarbeit im Arbeitsvertrag nicht eindeutig geregelt, kann der Arbeitnehmer diese auch auf juristischem Wege einfordern – und das mit Erfolg. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
Der Kläger war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1800 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger eine Entlohnung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.
Sowohl das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als auch das Bundesarbeitsgericht entschieden zu Gunsten des ehemaligen Lagerleiters: Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, so die Richter. Zudem sei der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz unwirksam. Der geschlossene Arbeitsvertrag lasse aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt hätte erbringen müssen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Kiel
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