Startseite » Allgemein »

Versichert trotz Jobwechsel?

Arbeitsrecht
Versichert trotz Jobwechsel?

Ein Standortwechsel des Unternehmens, die Rationalisierung des eigenen Arbeitsplatzes, aber auch die Suche nach einer neuen, spannenden Herausforderung: Gründe für einen Job- oder gar Berufswechsel gibt es viele. Doch welche Auswirkungen haben solche beruflichen Veränderungen auf die eigenen Versicherungen?

Quelle: Ergo

Ein oder mehrere Jobwechsel gehören für die meisten Arbeitnehmer heute zum Berufsalltag. Viele Meldepflichten, zum Beispiel bei der Krankenkasse, übernimmt dabei der neue Arbeitgeber. Bei bestehender Berufsunfähigkeitsversicherung gilt grundsätzlich: Ein Jobwechsel innerhalb der Firma oder in derselben Branche mit vergleichbarer Tätigkeit ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht relevant. Doch was passiert, wenn zum Beispiel ein Barkeeper während der Laufzeit seiner Versicherung zum Polizisten umschult? „Auch bei einem Berufswechsel läuft die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung bei fast allen Verträgen einfach weiter“, beruhigt Tatjana Höchstödter, Vorsorgeexpertin bei der Ergo Lebensversicherung. „Arbeitnehmer müssen ihrem Versicherer einen Berufswechsel daher nicht melden.“
Anderes Berufsrisiko beim neuen Job?
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich an der Gefahrenstufe des neuen Berufes etwas geändert hat. Höchstödter erklärt den Hintergrund: „Alle Berufe werden für die Beitragsbewertung in Risikogruppen gegliedert. So gehören zum Beispiel kaufmännische und sonstige Berufe mit überwiegend sitzender Tätigkeit zur Risikogruppe 2: Das bedeutet: Diese Arbeitnehmer haben ein relativ geringes Risiko, berufsunfähig zu werden. Besonders gefährdet sind hingegen beispielsweise Bauarbeiter, Berufssoldaten oder Altenpfleger. Sie gehören zur Risikogruppe 4. In den gefährlichsten Berufen wird fast jeder Zweite berufsunfähig.“ Es gilt jedoch: Ändert sich durch den Jobwechsel auch das Berufsrisiko, ist keine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig. Denn die Einstufung der individuellen Gefährdung erfolgt nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Bei Karrieresprung: Police prüfen
Übrigens: Ein Job- oder Berufswechsel ist generell ein guter Anlass, einen prüfenden Blick auf die Police der Berufsunfähigkeitsversicherung zu werfen. Denn die versicherte Leistung, die noch vor Jahren für den Ernstfall ausreichte, kann inzwischen deutlich zu niedrig sein. „Gerade ein Sprung auf der Karriereleiter ist auch ein Grund, die vereinbarte Rentenhöhe anzupassen“, so der Rat der Vorsorgeexpertin.
Verfällt die Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber?
Wer im alten Job für die Rente vorgesorgt hat, für den gilt: Die bisher aufgebaute betriebliche Altersversorgung (bAV) bleibt bei einem Jobwechsel auf jeden Fall erhalten. „Denn eine Betriebsrente, die in Form der Gehaltsumwandlung – auch Entgeltumwandlung genannt – aufgebaut wird, ist von Beginn an unverfallbar“, erläutert Herbert Nowak, Experte für betriebliche Altersversorgung bei Ergo.
Möglichkeiten zur Ausgestaltung der bAV im neuen Betrieb
Prinzipiell haben Arbeitnehmer auch das Recht, ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente beim Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Doch: Das heißt nicht, dass der neue Chef den alten Vertrag fortführen muss. Er kann dem neuen Arbeitnehmer auch anbieten, die bisher als Betriebsrente angesparten Gelder in einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber einzubringen. Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, kann der bestehende Vertrag in der neuen Firma auch fortgesetzt werden. Ansonsten haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder mit privaten Beiträgen weiterführen. Wichtig: auf jeden Fall so früh wie möglich über das Betriebsrentenmodell des neuen Arbeitgebers informieren. (bö) •
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de