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Wenn das Ladekabel zum beruflichen Fallstrick wird

Private elektronische Geräte am Arbeitsplatz
Wenn das Ladekabel zum beruflichen Fallstrick wird

Das Aufladen privater elektrischer Geräte am Arbeitsplatz ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor.

In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Rasierapparat am Arbeitsplatz aufgeladen. Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer seinen Rasierapparat heimlich aufgeladen und sich so am Strom der Kanzlei bereichert habe.
Nach Ansicht des LAG stellt diese „Stromunterschlagung“ angesichts der mit dem Ladevorgang für den Arbeitgeber verbundenen äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung eine Lappalie dar, die keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Weiter führt das LAG aus, dass selbst wenn man grundsätzlich dies als einen möglichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachten würde, eine fristlose Kündigung dennoch unverhältnismäßig sei. Das LAG gab deshalb der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Die Entscheidung sei jedoch kein Freibrief für Arbeitnehmer, sämtliche elektrische Geräte regelmäßig am Arbeitsplatz aufzuladen, so Rechtsanwalt Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA). Lädt ein Arbeitnehmer regelmäßig eines oder mehrere Geräte am Arbeitsplatz auf und setzt dieses Verhalten trotz Abmahnung durch den Arbeitgeber fort, kann dies trotz der Entscheidung des LAG eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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