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75.000 Euro Strafe für ein fehlerhaftes Impressum

Juristische Stolperfallen bei internationalen Webshops
75.000 Euro Strafe für ein fehlerhaftes Impressum

Die meisten Onlineshop-Betreiber achten auf eine korrekte Widerrufsbelehrung und ein vollständiges Impressum. Den wenigsten ist jedoch bekannt, dass neben deutschem gegebenenfalls auch anderes Recht zur Anwendung kommen kann. So kann beispielsweise ein fehlerhaftes Impressum in Frankreich richtig teuer werden.

Gemäß dem französischen Gesetz über elektronische Kommunikation (LCEN) ist bei natürlichen Personen unter anderem Vor- und Nachname sowie Anschrift und Telefonnummer anzugeben sowie die Nummer des Handelsregistereintrags. Bei juristischen Personen ist neben diesen Angaben auch noch das Registergericht und Registernummer sowie die Höhe des Stammkapitals zu nennen. Darüber hinaus sind auf der Website auch Angaben zum Anbieter sowie zum Provider bereitzustellen. Handelt es sich um einen Beruf, der nur mit einer besonderen Berufsqualifikation ausgeübt werden kann, so ist darauf zu achten, dass auch die entsprechenden Angaben erfolgen. Das Impressum muss klar erkennbar und von allen Seiten des Shops direkt zugänglich sein.
In vielen Teilen überschneiden sich deutsches und französisches Recht, wenn es um ein vollständiges Impressum geht. Allerdings sind die Vorgaben nicht deckungsgleich. Das deutsche Impressum ist daher nicht ausreichend für eine Website, die sich an französische Kunden richtet. Gemäß LCEN droht bei Verstoß eine Haftstrafe oder ein Bußgeld von 75.000 Euro.
Angesichts der hohen Strafen, die bei einem fehlerhaften oder unzureichenden Impressum drohen, ist es wichtig zu wissen, ob ein so genanntes Ausrichten auf ein Land vorliegt. Hierzu kann ein Bündel von Kriterien herangezogen werden. Allein die Tatsache, dass eine Webseite in einem anderen Land abrufbar ist, reicht nicht aus. Anhaltspunkte können sein:
  • Die auf der Webseite selbst getätigten Angaben
  • Geschäfte, die in der Vergangenheit getätigt wurden und auf die gegebenenfalls Bezug genommen wird
  • Die verwendete Sprache
  • Topleveldomain (Beispiel: www.musterfirma.fr)
  • Werbung im Ausland
Natürlich sind auch Anzeigen in den jeweiligen Suchmaschinen anderer Länder, Angabe des Landes als Versandland, Angabe der entsprechenden Landeswährung und Ähnliches weitere Indizien für das Ausrichten auf ein bestimmtes Land.
Die Kriterien sind vielfältig und es ist immer vom Einzelfall abhängig, inwiefern hier bereits ein Ausrichten vorliegt. Wichtig ist dabei auch zu wissen, dass Verstöße nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland abgemahnt werden können.
Nicht nur das Impressum stellt dabei ein Stolperstein dar, sondern auch andere national unterschiedliche Regelungen wie beispielsweise unterschiedliche Widerrufsbelehrungen und auch die unterschiedlichen Widerrufsfristen.
Rechtsanwalt Manfred Wagner, Saarbrücken
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV): www.mittelstands-anwaelte.de
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