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Dürfen sich Beschäftigte der Anordnung lebensgefährlicher Arbeiten widersetzen?

Arbeitsrecht
Dürfen sich Beschäftigte der Anordnung lebensgefährlicher Arbeiten widersetzen?

Die aktuellen Ereignisse im japanischen Kernkraftwerk Fukushima, in dem Angestellte unter Gefahr für ihr eigenes Leben die Rettungsarbeiten fortsetzen, wirft die Frage auf: Ist ein Angestellter im Atomkraftwerk verpflichtet, an der Beseitigung einer Havarie mitzuwirken, selbst wenn dies durch die erhöhten Strahlungswerte unter Umständen lebensgefährlich sein kann? Könnte ein AKW-Betreiber in Deutschland von seinen Angestellten die Erledigung solcher Tätigkeiten verlangen? Könnte er dies mit höherrangigen Gemeinwohlinteressen begründen, nämlich der Abwendung des „Super-GAU“, das heißt der existenziellen Bedrohung hundert Tausender, wenn nicht Millionen Mitbürger?

Die Antwort lautet aus juristischer Sicht: Ja. Nicht nur in Unternehmen der Hochtechnologie gehören Risiken teilweise zur beruflichen Tätigkeit: Der Stuntman riskiert Tag für Tag Kopf und Kragen; Feuerwehrleute müssen auch dann ausrücken, wenn durch einen Brand in einem Chemiewerk toxische Gase austreten; der Sprengstoffexperte hat die Aufgabe, Bomben zu entschärfen. Das Eingehen von Risiken wird mit Vergütungszuschlägen honoriert. Und im Einzelfall kann von einem Beschäftigten verlangt werden, Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, um einen vertraglich definierten Arbeitsauftrag zu erfüllen. Vorauszusetzen ist lediglich, dass die unternehmerische Aktivität, in die der Beschäftigte eingebunden ist, nicht bereits verboten ist.
Das Betreiben von Atomkraftwerken ist aber bei Einhaltung staatlicher Sicherheitsvorgaben erlaubt. Arbeitsrecht ist Vertragsrecht und in den gesetzlichen Grenzen privatautonom gestaltbar. Im Arbeitsvertrag können die Parteien demnach vereinbaren, welche Arbeiten von einem AKW-Beschäftigten im Falle eines Unfalls erbracht werden müssen. Gerade dann, wenn sich die gestellte Sicherheitsprognose nicht erfüllt, etwa wenn aufgrund menschlichen Versagens eine Kettenreaktion ausgelöst wird, ist die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verhinderung weiterer Folgen eigentlich unabdingbar. Der Unternehmer kann aufgrund seines Direktionsrechts entsprechende Arbeitsaufträge erteilen.
Andererseits liegt es auf der Hand, dass eine aufgrund des Arbeitsvertrags verlangte Aufopferung einzelner Beschäftigter nicht mit den unabdingbaren Persönlichkeitsrechten des Grundgesetztes in Einklang stünde. Dies lässt sich auch nicht mit vorgeblich höherwertigen kollektiven Interessen rechtfertigen. Wie kollektive Interessen zum Nachteil der Persönlichkeitsrechte missbraucht werden können, ist unserem geschichtlichen Gedächtnis hinreichend geläufig. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt gesehen und im Sinne einer praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechte gelöst: Auch bei bestehender Arbeitsverpflichtung steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn ihm die Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Absatz 3 BGB). In dieser Situation kann er die Arbeitsleistung verweigern, muss es aber nicht.
Der Arbeitnehmer muss sich also auf die Unzumutbarkeit berufen, um von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei zu werden. Das Bestehen einer Unzumutbarkeit ist gemäß § 275 Absatz 3 BGB unter Abwägung der beteiligten Interessen zu ermitteln. Hierbei kommt auch der durch das Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit des Unternehmers Gewicht zu. Der Sprengstoffexperte wird sich also nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn er vor einem Blindgänger steht und diesen entschärfen soll. Der AKW-Beschäftigte hingegen wird sich bei der Todesgefahr, die bei hoher Strahlenbelastung besteht, immer auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen können. Dass dies offensichtlich auch in Japan so ist, zeigt die Tatsache, dass der AKW-Betreiber Tepco 20 Freiwillige für die Arbeiten an einem lecken Reaktor suchte, also offensichtlich keinen zwingen wollte.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Pflüger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Kaiserstrasse 44
60329 Frankfurt am Main
Tel. (069) 242689-0
E-Mail: info@k44.de
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