Startseite » Management »

Freistellung muss eindeutig formuliert sein

Arbeitsrecht
Freistellung muss eindeutig formuliert sein

Mit einem häufig vorkommenden Sachverhalt hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (9 AZR 189/10) auseinanderzusetzen. Geklagt hatte ein Bankangestellter, dessen Arbeitsverhältnis am 13.11.2006 zum 31.03.2007 gekündigt wurde. Die Beklagte stellte den Kläger gleichzeitig unter Anrechnung der Urlaubstage und unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Im Kündigungsschutzprozess wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

In seiner Klage machte der Kläger die Gewährung von Resturlaubstagen für 2007 sowie hilfsweise die Abgeltung des Urlaubs geltend. Er begründete dies damit, dass sein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung bestenfalls den bis zum Ende der Kündigungsfrist entstandenen Teilurlaubsanspruch für 2007 erfüllt habe, nicht jedoch den vollen Urlaubsanspruch für 2007.
Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen, auf die Revision des Klägers wurde der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Urlaubsabgeltungsanspruch für 2007, woran auch die Freistellung im November 2006 nichts ändert.
Die Freistellung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers und ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont des Arbeitnehmers auszulegen. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen möchte, wobei Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen, weil er als Erklärender es in der Hand hat, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Nach diesen Grundsätzen war die Freistellungserklärung im entschiedenen Fall nicht hinreichend eindeutig. Der Kläger konnte ihr nämlich nicht entnehmen, ob der Beklagte u. a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder aber lediglich den auf den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Arbeitgebern ist somit zu raten, bei der Formulierung einer Freistellungserklärung äußerste Sorgfalt walten zu lassen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg. Der Autor ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht er Ihnen gerne zur Verfügung
Stefan Engelhardt
Roggelin & Partner
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Partnerschaft (AG Hamburg PR 632)
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Telefon: +49 (0)40.76 99 99–21
Telefax: +49 (0)40.76 99 99–36
Unsere Webinar-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 5
Ausgabe
5.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de