Leicht tappt ein Arbeitgeber in die Diskriminierungsfalle, wenn seine Stellenanzeige in Online-Jobbörsen nicht geschlechtsneutral formuliert ist, also nur die männliche oder die weibliche Berufsbezeichnung enthält. Hat er dies nicht überprüft, kann er sowohl für Stellenanzeigen auf der firmeneigenen Homepage als auch auf einem von ihm beauftragten Jobportal schadensersatzpflichtig werden. „Da erfahrungsgemäß einmal im Internet veröffentlichte Datensätze häufig weitergegeben oder übernommen werden, wobei dann die große Gefahr von Veränderungen durch Weglassung oder sonstigen Textveränderungen besteht, ist es ratsam, mit dem Portal-Betreiber die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfahrungsgemäß auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eingeschränkte Haftung auch auf fahrlässig unterlaufene redaktionelle Fehler auszuweiten“, rät Matthias Müller, Fachanwalt und Partner bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt/M.
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Benutzeridentifizierung und Zugangskontrolle verbessern Sicherheit und Transparenz im Flottenmanagement
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