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Gleichbehandlung gilt auch für Geschäftsführer

Altersdiskriminierung
Gleichbehandlung gilt auch für Geschäftsführer

Gleichbehandlung gilt auch für Geschäftsführer
Bild: sebra / Fotolia
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein auf bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf mitteilen, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem zum Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31. August 2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde stattdessen mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße. Deswegen verlangte er Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, sprach dem Kläger jedoch statt des beantragten Ersatzes in Höhe von 110.000 Euro nur 36.600 Euro zu. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, nun bestätigt.
Eigentlich findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den Geschäftsführer einer GmbH nur dann Anwendung, wenn es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, sah der Senat jedoch eine solche Entscheidung über den Zugang zu dem Amt.
Außerdem wendeten die Richter die Beweislastregel des AGG an. Danach muss der Bewerber nur Indizien vorlegen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Im beschriebenen Fall hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr angesehen.
Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart
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