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Widerspruch des Betriebsrats eröffnet Weiterbeschäftigungsanspruch

Arbeitsverhältnis kann über die Kündigungsfrist hinaus weiter bestehen
Widerspruch des Betriebsrats eröffnet Weiterbeschäftigungsanspruch

Gemäß § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung den Betriebsrat anhören. Der Betriebsrat wiederum kann einer ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen binnen einer Frist von einer Woche widersprechen. Ein solcher Widerspruch kommt im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen regelmäßig in Betracht.

Wird ein solcher Widerspruch ordnungsgemäß ausgeübt, eröffnet der Betriebsrat dem betroffenen Arbeitnehmer den Weg zu dem so genannten betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber einen ordentlich gekündigten Arbeitnehmer, der fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigen. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist sein Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemacht haben. Liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG vor – ordentliche Kündigung, ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats, fristgerechte Kündigungsschutzklage, Stellen des Beschäftigungsverlangens –, gilt das Arbeitsverhältnis auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Kündigung als fortbestehend.
Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsschutzklage in letzter Instanz gewonnen wird oder nicht. Für den Arbeitnehmer ist diese rechtliche Konsequenz vor allem für das Geltendmachen von Entgeltansprüchen von herausragender Bedeutung.
Der Arbeitgeber kann sich von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung durch Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG befreien lassen, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war. Dieser Antrag kann während des gesamten Kündigungsrechtsstreits gestellt werden. Ist er erfolgreich, entfällt die rechtsgestaltende Wirkung des Weiterbeschäftigungsverlangens.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Norbert Pflüger, Frankfurt am Main
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Experte gerne zur Verfügung:
Pflüger Rechtsanwälte
Dr. Norbert Pflüger
Kaiserstraße 44
60329 Frankfurt am Main
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