Arbeitsverhältnisse können nicht mündlich beendet werden. Selbst eindeutiges Verhalten kann eine schriftliche Kündigung nicht ersetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Im verhandelten Fall hatte eine Angestellte mit der Geschäftsführerin der Firma eine Auseinandersetzung, nach deren Ende sie den Betrieb verließ. Die Chefin behauptete daraufhin, die Mitarbeiterin habe mündlich gekündigt. Auf die fehlende schriftliche Kündigung könne sich die Frau angesichts ihres eindeutigen Verhaltens nicht berufen. Das Gericht entschied jedoch, dass Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur durch eine schriftliche Kündigung oder einen Auflösungsvertrag beendet werden können. (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 2 AZR 659/03)
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