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Rechnung nur noch mit Nettobetrag

Umkehr der Umsatzsteuerschuld für Metallerzeugnisse
Rechnung nur noch mit Nettobetrag

Rechnung nur noch mit Nettobetrag
Die neue Umsatzsteuerregel betrifft zahlreiche Metallerzeugnisse aus Eisen und Stahl sowie Aluminium. Bild: Isabellenhütte Heusler
Metallverarbeitung | Bei der Lieferung von zahlreichen Eisen- und Stahlerzeugnissen muss demnächst der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Viele stahl- und metallverarbeitende Betriebe müssen sich nach Angaben des Branchenverbandes WSM ab Oktober auf eine Neuerung beim Stellen und bei der Eingangsprüfung von Rechnungen einrichten. Denn ab dem 1. Oktober 2014 dürfen bei der Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium nur noch Nettobeträge ausgewiesen werden. Ein im Juli von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften erfordert dies. Damit soll angeblich verstärkt auftretenden Umsatzsteuerbetrügereien vorgebeugt werden.

Bislang gilt: Der Lieferant fakturiert mit Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ab Oktober gilt für die Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Roheisen oder Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen etwas anderes. Dies gilt auch für Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen und Stahl zählen dazu. Bei diesen Lieferungen und vielen weiteren Erzeugnissen aus anderen Metallen schuldet künftig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Der Lieferant darf dann nur noch Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Auch einen Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Lieferung übergeht, muss die Rechnung enthalten.
Die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Er muss dazu den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung angeben und versteuern. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, ohne dass dafür die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil für den Leistungsempfänger, denn die Abführung der Umsatzsteuer fällt mit der Vorsteuererstattung zeitlich zusammen. Rechnet der Lieferant fälschlicherweise mit Umsatzsteuer ab, kann der Empfänger aus dieser Rechnung trotzdem keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichwohl muss die fälschlicherweise berechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Zahlreiche Wirtschaftsverbände setzen sich dafür ein, dass betroffene Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung der Abrechnungssysteme und die Schulung der Mitarbeiter bekommen. Deshalb sei es dringend erforderlich, dass die Finanzämter die Abwicklung nach dem bisherigen System für einen Übergangszeitraum bis mindestens Ende des Jahres nicht beanstanden. •
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