Die bloße Ankündigung, sich krank schreiben zu lassen, ist kein Kündigungsgrund, solange es sich dabei noch um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann. So haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden. Der Arbeitgeber muss den vollen Beweis erbringen, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht krank war, und dass er nur krankfeiern wollte. Dieser Beweis sei allerdings schwer zu führen, da ein Angestellter sehr wohl zu diesem Zeitpunkt Krankheitssymptome verspüren kann, die zur Arbeitsunfähigkeit führen können (LAG Köln, Az.: 11 Sa 1216/98).
Teilen: