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Anlagefonds als Chance für Betriebsrente

Altersversorgung neu geregelt
Anlagefonds als Chance für Betriebsrente

Anlagefonds als Chance für Betriebsrente
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an den Pensionsfonds. Dieser hat verschiedene Möglichkeiten, das Geld mit hoher Rendite anzulegen
Der Gesetzgeber erlaubt jetzt mit dem Pensionsfonds einen zusätzlichen Weg in der betrieblichen Altersversorgung. Der Fonds wird, wie schon Pensionskasse und Direktversicherung, in die Förderung durch die Riester-Rente einbezogen.

Der Pensionsfonds hat die Aufgabe, dem Arbeitnehmer eine lebenslange Altersrente zu gewähren. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Fonds, der dann seine Leistungen direkt an den Arbeitnehmer erbringt.

Nach Auffassung des Industrie-Pensions-Vereins e.V. (IPV),Varel/Düsseldorf, können durch die große Anlagefreiheit höhere Renditen erzielt werden. Allerdings seien damit auch Unsicherheiten verbunden, die ein spezielles Risiko-Management erfordern, um die Sicherheit der angelegten Gelder zu gewährleisten. Da ein eigener Fonds nach IPV-Einschätzung für kleine und mittlere Unternehmen in der Regel zu teuer sein wird, erwarten die Versicherer zahlreiche überbetriebliche Lösungen.
Der Pensionsfonds ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtsform. Der Arbeitgeber ist Träger der Altersversorgung und räumt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen ein. Dies bedeutet, dass die monatliche Rentenzahlung garantiert ist und die Leistungszusage gegen Insolvenz versichert werden muss. Als Rechtsformen für den Pensionsfonds sind grundsätzlich die AG oder der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) vorgesehen. Der Fonds wird in die neue Förderung der kapitalgedeckten Altersversorgung nach Riester aufgenommen und unterliegt der Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.
Der Fonds ist nicht ausdrücklich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer freigestellt. Er ist aber tatsächlich überwiegend steuerbefreit, da auf Dividendeneinnahmen und Gewinne aus dem Verkauf von Aktien keine Steuern erhoben werden. Beim Trägerunternehmen können die Arbeitgeberbeiträge als Betriebsausgaben gemäß § 4e EStG steuerlich abgezogen werden. Darüber hinaus sind die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge sozialversicherungsfrei.
Beim Arbeitnehmer sind die Beiträge des Arbeitgebers bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitrags- und steuerfrei. Sofern der Arbeitnehmer die Beiträge individuell versteuert, greift die Förderung nach § 10a EStG, die so genannte Riester-Förderung. Die Leistungen aus dem Pensionsfonds sind grundsätzlich voll nachgelagert zu versteuern.
Der Arbeitnehmer hat keine Garantie, die über den Nominalwert der zugesagten Beiträge hinausgeht. Das so genannte Zusatzertragsrisiko liegt also vollständig beim Arbeitnehmer. Eine Haftung des Arbeitgebers, beispielsweise bei einer schlechten Performance des Fonds, besteht nur bis zur Garantieleistung, das heisst der Summe der Beiträge abzüglich der Risikobeiträge. Nur bis zu dieser Höhe besteht Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) aG in Köln, der im Fall von Pleiten Betriebsrenten absichert.
Der Anlagefonds erweitert zwar die Gestaltungsmöglichkeiten, führt aber, so die Experten vom IPV, zu einem erhöhten Beratungsbedarf.
Auskünfte erteilt der Industrie-Pensions-Verein:
Tel. (04451) 929-0 tv/sc
Vorteile des Pensionsfonds
Anlagefreiheit ermöglicht höhere Renditen
Besteuerung erfolgt nachgelagert
Riester-Förderung kann ausgeschöpft werden
Bilanzneutralität
Arbeitgeberbeiträge sind als Betriebsausgaben absetzbar
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf die Leistungen
Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG
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