In den vergangenen Jahren wurde bekannt, dass mehrere Lebensmittelketten ihre Mitarbeiter mit versteckten Kameras überwacht hatten. Das Bundesarbeitsgericht musste nun erstmals über einen Fall entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin durch heimliche Filmaufnahmen einer Straftat überführt werden konnte.
Die Frau war bei dem Unternehmen seit über 18 Jahren beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. Ende 2008 installierte das Unternehmen für drei Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Nach Ansicht des Unternehmens habe der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Frau bestritt, Zigaretten entwendet zu haben und klagte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen gegen ihre Entlassung. Die Richter sahen jedoch den Kündigungsvorwurf als erwiesen an und lehnten die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte in seiner Entscheidung grundsätzlich dem LAG.
Die Richter des BAG konnten jedoch nicht endgültig feststellen, ob die heimlich gemachten Aufnahmen in diesem Verfahren als Beweismittel verwertet werden durften. Die verdeckte Videoüberwachung ist dem Bundesarbeitsgericht zufolge dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Das LAG hatte dazu nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, weshalb das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Gericht zurückverwies.
Von erheblicher Bedeutung ist in jedem Fall die Feststellung der Erfurter Richter, dass die Videoüberwachung nicht schon allein deshalb unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, Kunden und Mitarbeiter erkennbar darauf hinzuweisen.
In der betrieblichen Praxis ist zu beachten, dass vor dem Einsatz der verdeckten Videoüberwachung der konkrete Tatverdacht mit dem bisher ermittelten Schaden, der Kreis der verdächtigten Mitarbeiter und die bisher gesammelten Indizien festgehalten werden müssen. Außerdem ist es erforderlich, die bisher eingesetzten milderen Mittel zur Aufklärung zu dokumentieren. Nach Abschluss der Maßnahme sind schließlich die Mitarbeiter zu informieren und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Bremen
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
Teilen: