Arbeitnehmer riskieren bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle schon bei einem kleinen Umweg den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im verhandelten Fall hatte der Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern gemacht, um bei einer Sparkasse Geld abzuheben. Kurz bevor er das Geldinstitut erreicht hatte, wurde er in einen Unfall verwickelt und dabei erheblich verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung ab, und das Bundessozialgericht gab ihr Recht. Nach Auffassung der Richter handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da der Umweg aus privaten und nicht aus beruflichen Gründen gemacht wurde.
(Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 2 U 40/02 R)
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