Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem geknickten Zeugnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, dürfe er zweimal geknickt werden, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, beispielsweise durch Schwärzungen, so das Gericht. Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden (Az.: 9 AZR 893/98).
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