Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Gehören Provisionen zum Urlaubsentgelt? Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof jüngst in einem Verfahren auseinandergesetzt. Der Kläger war als Verkaufsberater tätig, sein monatliches Entgelt setzte sich aus einem Grundgehalt sowie Provisionen zusammen. Die Provisionen machten rund 60 % der Gesamtvergütung aus.
Die beklagte Arbeitgeberin zahlte dem Kläger jedoch ein Urlaubsentgelt nach Maßgabe des Grundgehalts und der in den Wochen vor dem Urlaub verdienten Provisionen. Nach dem Urlaub bekam der Kläger lediglich sein Grundgehalt ausgezahlt, weil er während des Urlaubs keine Verkaufsabschlüsse tätigen und somit auch keine Provisionen verdienen konnte. Dies sah er nicht ein und klagte.
Auf Vorlage des britischen Gerichts entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Provision, die sich nach getätigten Verkäufen bemisst, in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen ist. Zudem darf der finanzielle Nachteil auch nicht hinausgeschoben werden, weil der Arbeitnehmer nach seinem Urlaub lediglich das Grundgehalt bezieht, da er während des Urlaubs keine Verkäufe tätigen und somit keine Provision verdienen konnte.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes aus der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Mit dem dort manifestierten Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr soll die Erholung der Arbeitnehmer sichergestellt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Zweck nur erreicht werden kann, wenn das während des Urlaubs gezahlte Gehalt mit dem in Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Finanzielle Einbußen während des Urlaubs können dazu führen, dass Arbeitnehmer auf den Urlaub verzichten, was nach der Richtlinie definitiv nicht beabsichtigt ist. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts kann auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abgestellt werden.
Da in Deutschland in § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) eine entsprechende Regelung bereits besteht, dürfte sich für deutsche Unternehmen die Wirkung ausschließlich auf Tochtergesellschaften in einem EU-Land beschränken. •
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