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Chef und Betriebsrat dürfen nicht alles wissen

Betrieblicher Datenschutz
Chef und Betriebsrat dürfen nicht alles wissen

Datenschutz ist in jedem Unternehmen ein sensibles Thema – vor allem dann, wenn es um Personaldaten geht. Dass dabei weder Betriebsrat noch Arbeitgeber einen Anspruch auf alle Informationen haben, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf.

In gleich zwei Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob einerseits der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des firmeneigenen EDV-Systems befinden, zugreifen darf und ob andererseits der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann. Auf dem Laufwerk befand sich eine nicht unterzeichnete, achtseitige Stellungnahme zu einem Kündigungsschutzverfahren, das einen Mitarbeiter des Unternehmens betraf. Der Arbeitgeber verdächtigte ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während der Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Mit seinem Antrag wollte der Arbeitgeber erreichen, dass er die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Der Betriebsrat verlangte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen.
Die Anträge des Arbeitgebers und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber stehe nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen, so die Richter. Der Betriebsrat hat seine Dateien genauso eigenverantwortlich zu verwalten wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen, denn die Betriebsverfassung ist durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es deshalb nicht an. Um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen, fehlt dem Betriebsrat wiederum das Rechtsschutzinteresse. Weiß der Betriebsrat jedoch, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt, obliegt es ihm in eigener Verantwortung, diese zu schließen.
Rechtsanwalt Frhr. Fenimore von Bredow, Köln
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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