Das Abspielen von Radiomusik im Nebenraum einer Firma oder Praxis, der weder Kunden noch der Öffentlichkeit zugänglich ist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. So genannte Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken fallen demzufolge nicht an, selbst dann nicht, wenn Kunden im Verkaufsraum die Musik vereinzelt wahrnehmen sollten. Entscheidend sei vielmehr, dass solche Radiomusik nicht für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei und daher keine Veranstaltung im eigentlichen Sinne vorliege. Die normalen Rundfunkgebühren müssten allerdings gezahlt werden.
(Amtsgericht Erfurt, Az.: 28 C 3359/01)
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