Dauerhaft kranke Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für verstrichene Urlaubstage. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/M. entschieden. Im konkreten Fall wies es die Klage einer medizinisch-technischen Assistentin ab. Diese hatte während ihrer rund sechs Monate dauernden Krankheit ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Obwohl sie nicht mehr an der Arbeitsstelle erschien, erhob sie Anspruch auf 1300 Euro Urlaubsgeld. Jedoch hätte die Arbeitnehmerin wegen ihrer Krankheit auch im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ihren Urlaub nicht nehmen können. Damit entfiel der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 4 Ca 7326/01)
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