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Drahtesel statt Daimler

Dienstfahrzeuge
Drahtesel statt Daimler

Quelle: www.dhpg.de

Nur selten zählen Fahrräder zum Fuhrpark von Unternehmen. Das könnte sich in Zukunft ändern. Denn rückwirkend ab 2012 werden Dienstfahrräder steuerlich genauso behandelt wie Dienstautos. Grundlage bildet ein neuer Steuererlass der Landesfinanzminister. Nach Ansicht der Wirtschaftskanzlei DHPG kann die Überlassung von Fahrrädern für Unternehmen eine interessante Option sein. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitergeber können profitieren.
„Ob das Dienstfahrrad tatsächlich auch für Fahrten zum Kunden genutzt wird, spielt für die Finanzbehörden eine untergeordnete Rolle“, sagt Steuerberater Dr. Lutz Engelsing von der DHPG in Bonn. „Die Angestellten dürfen das Zweirad weitestgehend für private Zwecke nutzen.“ Im Gegenzug müssen sie 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Anders als beim Firmenwagen müssen Radpendler den gefahrenen Weg zur Arbeit jedoch nicht zusätzlich versteuern. Die finanzielle Mehrbelastung hält sich für Arbeitnehmer in der Regel mit kaum mehr als 10 Euro pro Monat in Grenzen.
Grundsätzlich sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrrädern denkbar. Die Finanzierungskosten muss nicht unbedingt das Unternehmen schultern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Kosten auch untereinander aufteilen. Eine weitere Option: Mitarbeiter können ihr Dienstfahrrad komplett selbst finanzieren, indem sie es über das Unternehmen leasen. Die monatliche Leasingrate wird im Rahmen einer Gehaltsumwandlung direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Damit sinkt das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und er muss weniger Steuern zahlen. Aber: „Die Steuervorteile kompensieren den betriebsinternen Verwaltungsaufwand erst ab einem Anschaffungspreis von rund 1500 Euro“, warnt Engelsing. Als Dienstfahrräder kommen deshalb insbesondere hochwertige Modelle in Frage. Wenn Unternehmen alle Steuervorteile ausschöpfen, können Arbeitnehmer so erstklassige Bikes bis zu 40 % unter dem Marktpreis erwerben. Für Arbeitgeber ist das Leasing von Dienstfahrrädern steuerneutral.
Ungeachtet der Steuervorteile für Arbeitnehmer bietet ein Dienstfahrrad zudem vielfältige Anreize für Arbeitgeber. Kurze geschäftlich veranlasste Fahrten lassen sich per Rad oft schneller als mit dem Auto zurücklegen. Zeitraubende Verkehrsstaus und Parkplatzsuchen sind meist passé. Unternehmen können unter Umständen auch Pkw-Stellplätze einsparen und laufende Kosten senken. Obendrein demonstrieren Unternehmen mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln Nachhaltigkeit und fördern die Gesundheit ihrer Mitarbeiter.
Der Fiskus macht keinen steuerlichen Unterschied mehr zwischen Autos und Fahrrädern. Dies erhöht den Anreiz für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Zweiräder als Dienstfahrzeuge zu überlassen.
  • Welche Modelle eignen sich? Alltagsfahrräder taugen nicht zum Dienstfahrrad. Es kommen vor allem hochwertige Modelle in Betracht, wie E-Bikes, Pedelecs, Rennräder, Mountainbikes oder Falträder. Ab einem Bruttolistenpreis von rund 1500 Euro lohnt es sich, über ein Dienstfahrrad nachzudenken. Je höher der Bruttolistenpreis des Rades ist, desto höher wirken sich die Steuervorteile für die Arbeitnehmer aus.
  • Welche Kosten sind absetzbar? Neben den Anschaffungskosten findet auch Zubehör Berücksichtigung, wenn es fest mit dem Rad verbunden ist. Dazu zählt etwa ein eingebauter Tacho. Nicht berücksichtigt werden Gepäcktaschen, Ersatzreifen oder abnehmbare Schlösser. Auch eine spezielle Diebstahlversicherung wird steuerlich anerkannt. In die Leasingrate sind meist alle absetzbaren Positionen eingerechnet.
  • Was ist steuerlich zu beachten? Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt, muss dieser den geldwerten Vorteil nur mit 1 Prozent des Preises monatlich versteuern. Maßgeblich für die Besteuerung ist nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern der Bruttolistenpreis des Herstellers. Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro darf nicht in Anspruch genommen werden.
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