Arbeitnehmer stehen auch während eines betrieblichen Grillparty unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz besteht bei den Tätigkeiten, die für den Gesamtzweck der Veranstaltung, wie körperliche Entspannung und Erholung, üblich sind. Auch sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind versichert. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall versagte das Bundessozialgericht einem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz. Dieser Mitarbeiter verließ das eigentliche Betriebsfest, um seinen Kollegen zu zeigen, wie man ein Pferd, das auf einer angrenzenden Weide graste, ohne Zaumzeug reitet. Dabei verletzte er sich erheblich.
Bundessozialgericht,
Az. B 2 U 25/99 R
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