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Ein Maßanzug für die Bilanz

Operating-Leasing: Verträge mit offenen Restwerten sind In
Ein Maßanzug für die Bilanz

Leasing mit offenen Restwerten ist in bei Unternehmen, die nach internationalen Vorschriften bilanzieren. Denn nur mit dem Operating-Leasing kann das Unternehmen viele Vorteile des Leasing nutzen.

Eine neue Form des Leasing wird verstärkt nachgefragt, melden die Leasing-Gesellschaften: das Operating-Leasing, ein Vertrag mit offenen Restwerten. Es ist eine Form, die dem Mieten sehr nahe kommt. Sie ist bilanzneutral für Unternehmen, die für ihren Abschluss internationale Rechnungslegung – also IFRS oder US-GAAP – anwenden.

Bei diesen Firmen entscheiden nämlich die Wirtschaftsprüfer darüber, ob der Leasing-Nehmer das geleaste Objekt in der Bilanz aktivieren muss oder nicht. Dabei kommt es auf die Gestaltung des Vertrages an. „Die Leasing-Geber stellen dabei die Weichen für bilanzneutrales Leasing“, erläutert Eckhard Creutzburg, Leiter der Abteilung Asset Management bei der Deutschen Leasing AG in Bad Homburg.
Operating Leasing verspricht viele Vorteile:
  • Keine Bilanzierung des Wirtschaftsgutes, die Eigenkapitalquote des Unternehmens verbessert sich.
  • Damit besseres Rating.
  • Optimierung der Kapitalbeschaffung, mehr Finanzierungsfreiraum.
  • Kein Verwertungsrisiko.
Die Finanzierungsform schafft eine hohe Flexibilität beim Unternehmen, das in der Regel das Leasing-Gut nur einen Teil der Amortisationszeit nutzt und den Vertrag kurzfristig kündigen kann. „Das Risiko liegt beim Leasing-Geber“, betont Experte Creutzburg.
Entscheidend dafür ist der Bilanzierungsstandard IAS 17, der vorschreibt, wie Leasing-Verhältnisse im Jahresabschluss behandelt werden. Er unterscheidet zwischen Finanzierungs-Leasing und dem Operating-Leasing. Im ersten Fall muss der Leasing-Nehmer das Objekt bilanzieren, beim zweiten Fall bleibt das Objekt in den Büchern der Leasinggesellschaft. Begründung: Beim so genannten Finance-Leasing liegen alle Risiken und Chancen eines Vermögenswertes beim Leasing-Nehmer. Das sind die klassischen Teil- und Vollamortisationsverträge: Dort trägt der Leasing-Nehmer beispielsweise das Risiko der Gewährleistung, die Sach- und Rechtsmängelhaftung und das Verwertungsrisiko. Nach den internationalen Standards verhalten sich solche Verträge – anders als früher – nicht mehr bilanzneutral.
Deshalb muss der Leasing-Vertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
  • Am Ende der Laufzeit darf kein automatischer Eigentumsübergang vereinbart sein.
  • Der Vertrag enthält keine Kaufoption.
  • Die Vertragslaufzeit liegt deutlich unter der wirtschaftlichen Nutzungsdauer.
  • Der Bartwert der Mindest-Leasingzahlungen muss unter dem Verkehrswert liegen.
  • Das Leasing-Objekt muss drittverwendungsfähig sein, es darf also nicht zu kundenspezifisch sein.
Damit die Leasing-Verträge die bilanziellen Anforderungen der Unternehmen erfüllen, muss der Leasing-Geber ganz genau prüfen, aus welchen Motiven heraus sich das Unternehmen für einen Vertrag mit offenen Restwerten entscheidet. Muss das Unternehmen zwingend nach IAS/IFRS oder US-GAAP bilanzieren und spielt der Off-Balance-Effekt eine große Rolle – beispielsweise bei teuren Maschinen –, müssen die besagten Prüfkriterien exakt eingehalten werden. Sonst akzeptieren die Wirtschaftsprüfer den Vertrag nicht.
Mehr Spielraum hingegen gibt es, wenn die bilanzielle Größenordnung in den Hintergrund tritt: wenn zum Beispiel IT-Objekte mit kurzen Innovationszyklen finanziert werden und das Motiv die Flexibilität im Vordergrund steht. Solche Verträge orientieren sich nur von der Struktur her an den Operating-Leasing-Verträgen, ohne die Kriterien exakt erfüllen zu müssen.
Anbieter wie die Deutsche Leasing lassen deshalb alle Verträge im Vorfeld von Wirtschaftsprüfern auf die Konformität mit den Vorschriften prüfen, damit das Unternehmen Bilanzierungssicherheit hat. Außerdem muss ein Operating-Leasing-Vertrag daraufhin gecheckt werden, ob er den handels- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland entspricht. tv
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