Dass man schlafend keiner Tätigkeit nachgehen kann, ist unbestritten. Doch ist ein Nickerchen während der Arbeitszeit auch gleich ein Kündigungsgrund? Darüber musste nun das Arbeitsgericht Köln entscheiden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln
Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Kündigungsschutzklage einer Zugbegleiterin zu entscheiden. Der Mitarbeiterin war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Arbeitgeber hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft, so die Richter. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. (bö) •
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