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Einsteigen auf eigene Gefahr?

Fahrgemeinschaften
Einsteigen auf eigene Gefahr?

Es gibt viele Gründe für eine Fahrgemeinschaft: verstopfte Straßen, Streik oder Verspätungen der Verkehrsbetriebe. Immer mehr Berufspendler fahren daher lieber gemeinsam mit einem Auto ins Büro. Doch wie sieht es eigentlich mit der Haftung bei einem Unfall aus?

Die wachsende Attraktivität von Fahrgemeinschaften ist unbestritten: Fast die Hälfte der 16- bis 70-Jährigen hat schon einmal Fahrgemeinschaften genutzt, so das Ergebnis einer im Auftrag der Ergo Versicherungsgruppe durchgeführten repräsentativen Umfrage des Marktforschungsunternehmens Ipsos. Dabei sparen die Beteiligten nicht nur Kosten, sondern leisten auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Viele Fahrer von Fahrgemeinschaften verunsichert jedoch die Frage, wer bei einem Unfall haftet, bei dem Mitfahrer verletzt werden: Müssen sie unter Umständen persönlich für Schäden aufkommen? „In der Regel sind mitfahrende Personen bei einem Verkehrsunfall über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert”, sagt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Dazu kommt noch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Unfällen auf dem Weg in oder aus der Arbeit einspringt – also der typische Fahrweg einer Fahrgemeinschaft ins Büro.” Doch was bedeutet das konkret bei einem Unfall?

Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der mitfahrenden Insassen eines Autos auf. Ausnahme ist der Versicherungsnehmer selbst, der als Unfallverursacher am Steuer gesessen hat. Dieser ist gegebenenfalls auf eine eigene Unfallversicherung angewiesen. Hat der Lenker der Fahrgemeinschaft den Unfall verursacht, so ist dessen Kfz-Haftpflicht zu informieren beziehungsweise die des Fahrzeughalters. Ist ein anderer Autofahrer für den Unfall verantwortlich, übernimmt dessen Versicherung die Kosten. „Und selbst, wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldet hat, etwa bei einem unerkannten Defekt am eigenen Fahrzeug, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung”, ergänzt Kronzucker. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen der Fahrer oder Halter des Fahrgemeinschaft-Autos mit seinem Privatvermögen haften muss. So kann er bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall – etwa bei einer Trunkenheitsfahrt – von der Versicherung in Regress genommen werden. Auch können eine nicht ausreichende Deckungssumme oder ein nicht abgedeckter Versicherungsfall der Grund sein, dass der Fahrer plötzlich mit hohen Kostenforderungen konfrontiert wird. Daher empfiehlt die D.A.S.-Rechtsexpertin Fahrgemeinschaften, eine sogenannte Haftungsbeschränkungserklärung abzuschließen: „Mit ihr vereinbaren alle Mitglieder einer Fahrgemeinschaft, dass der Fahrer nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden.”
Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gilt meist als Wegeunfall. Daher sind Insassen einer Fahrgemeinschaft durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt -vorausgesetzt, sie fahren keine Umwege! Diese Versicherung übernimmt Behandlungskosten, Verletztengeld und unter Umständen auch eine Rente für die betroffenen Mitfahrer. Daher sollten Betroffene den Unfall, unabhängig vom Schadensverursacher, nicht nur der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser informiert dann die zuständige Berufsgenossenschaft.
Fahrgemeinschaft oder Gewerbe?
Steigende Benzinkosten tragen erheblich dazu bei, dass sich Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammen finden. „Bei der Kostenaufteilung müssen die Beteiligten allerdings darauf achten, dass der Fahrer nicht unabsichtlich ein Beförderungsunternehmen gründet”, warnt Kronzucker und betont: „Die Devise lautet: Geld sparen ist erlaubt, Profit machen verboten!” Das heißt konkret: Der Fahrer darf nicht an den Kostenbeiträgen der Kollegen verdienen, auch er muss seinen Anteil übernehmen. Ansonsten gilt der Transport der Mitfahrer als gewerbliche Mitnahme. Und das würde eine Gewerbeanmeldung, entsprechende Steuern und eventuell sogar einen Personenbeförderungsschein erfordern. Außerdem entfällt bei einer gewerblichen Mitnahme der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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