Wird ein Dienstwagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, die Einhaltung dieser Vereinbarung jedoch nicht vom Arbeitgeber überwacht, konnte das Finanzamt bisher von einer geduldeten privaten Nutzung ausgehen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen die Behörden die Duldung ab sofort nachweisen, bevor sie die entsprechenden Steuern erheben.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Angestellten eines Autohauses. Dieser hatte als Privatwagen einen Mercedes 190 E und ein Motorrad. Mit dem Pkw fuhr er in sechs Jahren rund 47.500 km, mit dem Motorrad innerhalb von zwölf Jahren 21.800 km. Nach dem Arbeitsvertrag durfte der Angestellte diverse Vorführwagen sowohl für das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für Geschäftsfahrten nutzen. Ihm war die private Nutzung des jeweiligen Vorführwagens verboten. Einen anderen Mitarbeiter hatte der Arbeitgeber wegen eines Verstoßes schriftlich abgemahnt. Dieser war in seinem Urlaub ertappt worden, als er einen Vorführwagen in seinem Urlaub auf Rechnung des Arbeitgebers für private Zwecke betankt hatte. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Er gab dem Finanzgericht auf, zu prüfen, ob das arbeitsvertragliche Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde oder ernst gemeint war. Dabei muss das Finanzgericht beachten, dass es keinen Anscheinsbeweis gibt, dass ein Arbeitnehmer trotz des ausgesprochenen Verbots einen Dienstwagen auch privat nutzen darf. Daher muss weder der Arbeitnehmer noch der lohnversteuernde Arbeitgeber den Anschein widerlegen, dass keine Privatnutzung gegeben ist. Ein solcher Beweis wäre häufig nur schwer zu führen. Im Urteilsfall muss das Finanzamt beweisen, dass der Arbeitgeber eine etwaige Privatnutzung geduldet hat, was ebenso schwer sein dürfte.
Der Bundesfinanzhof räumte der Finanzverwaltung allerdings ein „Hintertürchen“ ein: Wenn ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot für private Zwecke nur zum Schein ausgesprochen wird, kann die 1 %-Regelung angewendet werden.
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen nur für Geschäftsfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, so muss er keinen geldwerten Vorteil versteuern. Überlässt der Arbeitgeber den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch, so ist der Vorteil aus der Privatnutzung nach der 1 %-Methode zu versteuern.
Steuerberater Klaus A. Schleweit, Heidenheim
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