Arbeitnehmer müssen nicht über die Höhe des Gehalts ihrer Kollegen informiert werden. Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. die Klage eines Ingenieurs gegen ein Chemieunternehmen zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte nach seiner vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärten Kündigung Einblick in die Lohnabrechnungen seiner Kollegen gefordert. Damit wollte er eine mögliche Lohnerhöhung für andere Mitarbeiter in seine eigene Gehaltsforderung einbeziehen können. Dem stehe aber das schützenswerte Interesse der Firma an der Geheimhaltung ihrer Gehaltsstruktur entgegen, begründete das Gericht seine Entscheidung. (Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 3 Sa 1145/99)
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