Immer wieder kommt es anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu Streitigkeiten wegen des Zeugnisinhalts. Dabei lassen die gesetzlichen Vorgaben nur wenig Spielraum.
Grundsätzlich wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Beim einfachen Zeugnis sind laut Gewerbeordnung zumindest Art und Dauer der Tätigkeit darzustellen. Im Zeugnis sind die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau zu bezeichnen, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen nur solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. Somit muss auch das einfache Zeugnis eine Beschreibung des Arbeitsplatzes, besondere Leitungsbefugnisse, Sonderaufgaben und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen enthalten.
Das auf Antrag des Arbeitnehmers zu erteilende qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch auf Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber steht bei der Beurteilung von Leistung und Verhalten ein sogenannter Beurteilungsspielraum zu. Er ist frei in seiner Entscheidung welche Leistungen und Eigenschaften er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Der Wortlaut des Zeugnisses steht hierbei im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen. Dagegen sind versteckte Botschaften oder geheime Zeichen aber ausdrücklich gesetzlich unzulässig.
Schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen kann, ist gesetzlich nicht positiv geregelt. Lediglich in einigen Tarifverträgen finden sich einschlägige Bestimmungen. Allerdings gibt es auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ausnahmsweise einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus dem Wechsel eines Vorgesetzten, aus einer Änderung des Konzern- oder Unternehmensgefüges, aus einer vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung , aus einer Versetzung oder aus einer anstehenden längeren Arbeitsunterbrechung wie Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst ergeben.
Es besteht nach der gesamten Rechtsprechung zum einen eine grundsätzliche Wahrheitspflicht und zum anderen ein sogenanntes verständiges Wohlwollensgebot. Dem Arbeitnehmer darf das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Weder Schönfärberei noch ungehemmter Zynismus finden zwischen beiden Polen Platz.
Für die Erteilung eines unrichtigen oder gar unzulässigen Zeugnisses trifft den Arbeitgeber laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine deliktische Haftung. Eine Beweisführung hinsichtlich der Schadensermittlung ist jedoch für den Arbeitnehmer schwierig. Er muss nachweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen wäre ihn einzustellen. Dabei sollen Beweiserleichterungen helfen, die ebenfalls im BGB festgelegt sind.
Das Zeugnis ist in jedem Fall maschinenschriftlich zu erstellen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine Schluss- oder gar Dankesformel besteht für den Arbeitnehmer nicht.
Rechtsanwalt Werner Bürkle, Winnenden
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