Viele Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge, die auch uneingeschränkt privat genutzt werden dürfen. Doch besteht dieser Anspruch auch bei einem längeren Ausfall durch Krankheit oder Schwangerschaft?
Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Saarbrücken
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von höchstens sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich auf das gesamte vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt. Dies umfasst auch die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Nach Ablauf der Frist entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt. Damit erlischt auch der Anspruch des Mitarbeiters auf die private Nutzung des Pkw, da diese Entgeltbestandteil ist.
Mit Beginn der Mutterschutzfrist werden die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert: Der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung und die Schwangere wird von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden. Insofern wird es sich aufdrängen, dass die Mitarbeiterin nunmehr verpflichtet ist, den Firmenwagen herauszugeben, da der Sachbezug der privaten Nutzung Vergütungsbestandteil ist und diese gerade nicht mehr geschuldet wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in jedoch entschieden, dass der Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeuges aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) abzuleiten sei. Der Wortlaut des Gesetzes verbiete es nicht, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Form eines Sachbezuges zu erbringen ist. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass die werdende und später die junge Mutter vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden soll. Würde ihr Recht auf den Sachbezug mit Beginn der Schutzfrist entfallen, so wäre sie in der Phase, in der sie erhöhter Schutzbedürftigkeit unterliegt, gezwungen, sich gegebenenfalls um ein anderes Fahrzeug zu bemühen. Sie müsse davor geschützt werden, dieser zusätzlichen Belastung ausgesetzt zu sein. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf den Sachbezug, sofern die Mitarbeiterin in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist Anspruch auf die private Nutzung des Firmenwagens hatte.
Während der Elternzeit besteht hingegen kein Anspruch auf weitere Überlassung des Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung, da in dieser Zeit auch kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht und eine dem MuSchG vergleichbare Vorschrift für die Dauer der Elternzeit nicht existiert.
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