Arbeitnehmer können kein Schmerzensgeld verlangen, wenn sie bei einer gemeinsamen Fahrt vom Wohnort zum Einsatzort mit dem Firmenwagen verunglücken. Sie müssen sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zufrieden geben. Geklagt hatte ein Arbeiter, der regelmäßig mit Kollegen in einem Kleinbus der Firma zwischen Wohnung und Arbeitsplatz transportiert und eines Tages bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall verletzt wurde. Das Gericht lehnte zivilrechtliche Ansprüche ab, da eine Haftungsbeschränkung eintrete, wenn ein Arbeitnehmer von der betrieblichen Beförderungsmöglichkeit Gebrauch mache und sich somit in die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliedere. (BGH, Az.: VI ZR 348/02 und 349/02)
Teilen: