Wer von seinem Arbeitgeber mit einer Reise belohnt wird und sich dabei verletzt, kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger, ein 39-jähriger Vertriebsspezialist, bei einem fünftägigen Aufenthalt auf Barbados beide Füße gebrochen, als er von einem Segelschiff aus rund zwei Metern Höhe auf den Strand sprang. Das Geschehene wollte er als Arbeitsunfall geltend machen.
Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Sogenannte Incentive-Veranstaltungen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Erholung im Vordergrund steht, heißt es in der Begründung. Der Ablaufplan der Reise habe zwar auch unternehmensbezogene Diskussionen vorgesehen, die Reise sei aber insgesamt eine Belohnung gewesen. Solche Motivationsreisen genießen keinen Versicherungsschutz.
Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 6 U 29/08
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