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Löschen nicht vergessen!

Mitarbeiterdaten im Internet
Löschen nicht vergessen!

Mitarbeiter haben nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Entfernung ihrer Daten von der Unternehmenswebseite. Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt diesen Anspruch.

Der Kläger, ein Autor, stellte der Beklagten 2006 gegen Vergütung diverse Manuskripte zur Verfügung. Seither und bis zum Jahre 2012 erschien der Name des Klägers im Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift unter der Rubrik „Mitarbeiter“. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte auch abgab. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Kostenerstattung lehnte sie hingegen in diesem Schreiben ab. Der Name des Klägers wurde auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung unter der Rubrik „Mitarbeiter“ im Impressum der Online-Ausgabe der Zeitschrift genannt. Der Kläger verlangte mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter hat die Beklagte das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen mehr als fünf Jahre unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte. Die Verletzung des Namensrechts setze einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt. Diese sei gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Die Zuordnungsverwirrung ergebe sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Hiervon abzugrenzen sei hingegen die bloße Namensnennung. Diese sei, so das Gericht, auch wenn sie im Zusammenhang mit unrichtigen Sachaussagen erfolgt, keine unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Verletzungshandlung.
In dem entschiedenen Fall lag jedoch keine bloße Namensnennung vor. Vielmehr wurde der Name des Klägers unzulässig gebraucht. Es werde der Eindruck hervorgerufen, der Kläger habe der Aufnahme seines Namens in das Impressum zugestimmt. Durch die Nennung unter der Rubrik „Mitarbeiter“ werde der Anschein erweckt, als stehe dieser in einem dauernden Geschäftsverhältnis zu der Beklagten dergestalt, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift tätig sei, was indes nicht zutreffe.
Ähnlich verhält es sich mit der Verwendung von Mitarbeiterfotos. So hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm einen Fall entschieden, in dem es um die Entfernung eines Mitarbeiterfotos von der Unternehmenswebseite ging, nachdem der Mitarbeiter ausgeschieden war. Das Gericht sah in der weiteren Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ausnahmen hiervon dürften nur in engen Grenzen zulässig sein, etwa wenn das Foto Illustrationszwecken dient. So hatte das LAG Köln keine Rechtsverletzung in der Verwendung eines Fotos gesehen, auf dem eine telefonierende Angestellte ohne weitere Bezugnahme auf die individuelle Person zu sehen war.
Unternehmen, die auf ihrer Internetseite Bilder ihrer Mitarbeiter abbilden, sollten entsprechend vorsichtig sein. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten sie nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter immer ihre Unternehmenspräsentation überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Bremen
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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