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Marke und Geschmacksmuster

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Marke und Geschmacksmuster

Die Marke

Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Es ist „ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen“. Es handelt sich um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten.
Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:
  • Wortmarke (z. B. „Siemens“)
  • Bildmarke (die springende Raubkatze von „Puma“)
  • Wort-Bild-Marke („Bayer-Kreuz“)
  • Dreidimensionale Formen (Kühlerfigur von Rolls-Royce)
  • Hörmarken (Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
  • Farben, Farbkombinationen
  • Zahlen
  • Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
Vor der Eintragung prüft das DPMA die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Schutzhindernisse sind beispielsweise: fehlende Unterscheidungskraft, Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen, Verstoß gegen die guten Sitten.
Das Geschmacksmuster
Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine so genannte Eigenart hat. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Das DPMA prüft, ob die Formalvorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Das Amt prüft jedoch nicht, ob das Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen – insbesondere die Neuheit oder Eigenart – erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft. Der Schutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren – gerechnet ab dem Anmeldetag – wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung einer Gebühr aufrechterhalten wird.
Quelle: DPMA
Industrieanzeiger
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5.2024
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