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Mehr Sicherheit bei künftiger Massenentlassung

Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ist Mindestkündigungsfrist
Mehr Sicherheit bei künftiger Massenentlassung

Mehr Sicherheit bei künftiger Massenentlassung
Nachdem der Der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 27.01.2005 in seiner „Junk-Entscheidung“ entgegen der bis dahin in Deutschland gängigen Praxis darauf abgestellt hat, dass unter Entlassung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, sondern die Kündigungserklärung selbst, hat nunmehr eine Entscheidung des zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für weitere Rechtsklarheit bei anzuzeigenden Massenentlassungen geführt. Darauf verweist die Münchner Rechtsanwältin Andrea Wernicke. Sie ist Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

Das BAG hat klar gestellt, dass es sich bei der Entlassungssperrfrist gemäß § 18 Abs. 1 KSchG beziehungsweise § 18 Abs. 2 KSchG um eine Mindestkündigungsfrist handle. Diese Frist müsse nicht zusätzlich zur Kündigungsfrist hinzugerechnet und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinaus geschoben werden.
Die Kündigung kann damit nach Anzeigenerstattung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erklärt werden, die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nur nicht vor Ablauf der in § 18 I Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegten Monatsfrist – beziehungsweise im Fall des § 18 II KSchG einer zweimonatigen Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Lediglich für den seltenen Fall einer Kündigungsfrist von weniger als einem Monat, etwa bei einer Kündigung innerhalb einer vereinbarten Probezeit, führt die Kündigung erst mit Ablauf der Sperrfrist zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung selbst bleibt dagegen als rechtsgeschäftliche Willenserklärung wirksam, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. November 2008, 2 AZR 935/07.
Es bleibt damit nur noch die endgültige Klärung der Frage, ob unter der sogenannten Freifrist des § 18 IV KSchG, das heißt die erforderliche Durchführung der Entlassungen innerhalb von 90 Tagen, der Ausspruch der Kündigungen oder die rechtliche Beendigungswirkung zu verstehen sind. Zwecks Vereinfachung der Anzeigeverfahren für die Unternehmen sowie Entlastung der Agentur für Arbeit wäre eine baldige Klarstellung wünschenswert.
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