Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern stehen in den meisten Fällen unter Versicherungsschutz. Voraussetzungen dafür sind, dass die Veranstaltung vom Betriebsleiter selbst veranstaltet oder von ihm zumindest gebilligt oder gefördert wird, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten lässt. Außerdem sollen alle Betriebsangehörigen aufgefordert sein, daran teilzunehmen, und die Veranstaltung soll der Pflege der Betriebsverbundenheit dienen. Eine Pflicht zur Teilnahme ist nach Angaben des Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann besteht für die Teilnehmer der Betriebsfeier Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 32 U 6/98).
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