Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit ein Mittagsschläfchen auf der Büro-Toilette hält und dort vom Chef erwischt wird, droht ihm nicht zwangsläufig die Kündigung. So urteilte die Arag-Versicherung, Düsseldorf, unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm. Im konkreten Fall war ein langjähriger Mitarbeiter mittags wegen behaupteter Magenbeschwerden auf die Toilette gegangen und eingeschlafen. Darin sahen die Richter keinen Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber habe nicht widerlegen können, dass der Mitarbeiter wegen seiner Magenbeschwerden auf der Toilette war. Auch rechtfertige das geltend gemachte Fehlverhalten eine Kündigung nicht.
LAG Hamm,
Az.: 15 Sa 463/04
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