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Neue Pflichtangaben für Dienstleistungserbringer

Wettbewerbsrecht: Informationspflichten ausgeweitet
Neue Pflichtangaben für Dienstleistungserbringer

Am 12. März 2010 hat die Bundesregierung die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verordnet. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. September 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und tritt am 18. Mai 2010 in Kraft.

Die DL-InfoV gilt für alle Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG fallen, d.h. für alle Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden. Die von der Richtlinie 2006/123/EG erfassten Dienstleistungen umfassen einen weiten Bereich von Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen für Unternehmen wie Unternehmensberatung, Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Anlagenverwaltung einschließlich Unterhaltung von Büroräumen, Werbung, Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern. Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die sowohl für Unternehmen als für Verbraucher angeboten werden, wie etwa Rechts- oder Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesen für die Tätigkeit der Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Handel, die Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von Reisebüros. Lediglich Finanzdienstleistungen, Dienste der elektronischen Kommunikation, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen des Gesundheitswesens, Audiovisuelle Dienste und Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten sowie soziale Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen sind von der Richtlinie ausgenommen.
Ab dem 17. Mai 2010 müssen alle betroffenen Dienstleister die Pflichtangaben der DL-InfoV im Geschäftsverkehr von sich aus mitteilen. Verstöße gegen die neue Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Die Pflichtangaben der DL-InfoV gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten – etwa die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) – hinaus.
Gemäß § 2 DL-InfoV ist jeder Dienstleister verpflichtet, von sich aus stets folgende Angaben wahlweise dem Dienstleistungsempfänger mitzuteilen, am Ort der Dienstleistungserbringung so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internetadresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen:
Vorname und Familienname
Firma und Rechtsform
Anschrift der beruflichen Niederlassung
Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
Bei Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister: Nennung des Registers unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei Kammerzugehörigkeit: Name und Anschrift der Kammer
Bei gesetzlicher Berufsbezeichnung: Angabe der Bezeichnung sowie des Staates, der sie verliehen hat
Bei Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung: Angabe von Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der Versicherung
Verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
Etwaige Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
Gemäß § 3 DL-InfoV muss ein Dienstleister auf besondere Nachfrage des Dienst-leistungsempfängers zudem folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Falls die Dienstleistung in Ausführung einer staatlichen Berufsbezeichnung erbracht wird: Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
Ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden
Verhaltenskodizes, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen
Falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
Der Dienstleistungserbringer hat sicherzustellen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über seine Dienstleistung enthalten sind.
Gemäß § 4 DL-InfoV muss der Dienstleistungserbringer zudem dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Den Preis für die Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt wurde
Sofern der Preis nicht im Vorhinein festgelegt wurde, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag
Die Verpflichtung zu diesen Preisangaben findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher im Sinne der Preisangaben-verordnung sind.
Jeder Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Angabepflichten nach der DL-InfoV verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €.
Arnd Lackner, Rechtsanwalt, Saarbrücken
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. und steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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