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Neuregelung bei Umsatzsteuermeldefrist stellt die Buchhaltung auf den Kopf

Warenlieferungen und Dienstleistungen mit unterschiedlichen Fristen
Neuregelung bei Umsatzsteuermeldefrist stellt die Buchhaltung auf den Kopf

Seit Juli dieses Jahres müssen Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat Warenlieferungen erbringen, dafür ihre „Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“ monatlich bis zum 25sten Tag des Folgemonats der Lieferung abgeben. Darauf verweist Rechtsanwalt Alexander Littich aus Landshut. Er ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV). Bisher war eine solche Meldung nur quartalsweise fällig. Auch eine Dauerfristverlängerung um einen Monat ist nicht mehr möglich.

Bei den ebenfalls meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen gilt die bislang übliche quartalsweise Meldepflicht jedoch weiterhin. Allerdings verlagert sich die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer grundsätzlich auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. Es überweist also nicht der Absender – der die Umsätze zusammenfassend zu melden hat –, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt seines Landes (Reverse-Charge-Verfahren).
Der Grund für die Neuerungen: Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug verursacht nach Schätzungen von Interpol rund 100 Milliarden Euro Schaden. Der Trick: Verkauft eine Firma A innerhalb der EU Waren an ein Unternehmen B, ist diese Lieferung für A steuerfrei. Nun verkauft Unternehmen B die Ware innerhalb des Landes an ein drittes Unternehmen C weiter und berechnet Mehrwertsteuer, zum Beispiel 150000 Euro. Dieses Unternehmen C erhält die Mehrwertsteuer am Ende des Monats vom Finanzamt wieder erstattet. Der Verkäufer, der 150000 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen müsste, verschwindet. Das Unternehmen C verkauft die Ware ohne Umsatzsteuer wieder an A und der Betrug geht in die nächste Runde. Dies wird deshalb als „Karussellgeschäfte“ bezeichnet. Mit der monatlichen Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung will der Gesetzgeber solche Geschäfte stoppen.
Ausnahme: Beträgt die Summe für das laufende Quartal als auch für alle vier vorangegangenen Quartale jeweils nicht mehr als 100000 Euro, so kann die Meldung für innergemeinschaftliche Lieferung weiter quartalsweise abgegeben werden. Diese Grenze gilt aber nur bis zum 31.12.2011 und sinkt ab 2012 auf 50000 Euro.
Die neuen Meldefristen bedeuten für Firmen deutlich mehr Aufwand. „Zumal von der monatlichen Meldefrist nicht nur die Warensendungen betroffen sind, sondern auch die Dienstleistungen, wenn diese freiwillig monatlich gemeldet werden“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich. Beispiel: Ein Büfett wird vom Saarland ins benachbarte Frankreich geliefert. Nicht nur Shrimps und Sekt sind dort zu versteuern, sondern auch die Serviceleistungen – Auf- und Abbau, Service und Kochen. Das Chaos sei programmiert, denn der „Ort der sonstigen Leistung“ lässt sich bei Dienstleistungen häufig schwer bestimmen. Unternehmen müssten daher ihre Rechnungsstellung neu überdenken.
Die monatliche Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und die quartalsweise Erfassung der sonstigen Leistungen stellen die Buchhaltung auf den Kopf: „Die Zusammenfassende Meldung muss mit einem anderen System erfasst werden, zusammen mit der Buchhaltung ist das unmöglich“, kommentiert Ralf Wiese, Steuerberater von Ecovis. „Und geht die Meldung nicht pünktlich ein, drohen Verspätungszuschläge.“
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