Wenn Überstunden nicht abgefeiert werden können, müssen sie vom Unternehmen bezahlt werden. Das gilt vorläufig auch, wenn der Arbeitsvertrag eine Vergütung ausschließt und nur Freizeitausgleich vorsieht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der 98 Überstunden wegen Ausscheidens aus dem Betrieb nicht mehr durch Freizeit ausgleichen konnte. Stattdessen verlangte er eine Ausgleichszahlung von rund 1175 Euro. Das Gericht gab der Klage statt, ließ aber – wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils – die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 1153/01)
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