Will ein Angestellter in Teilzeit arbeiten, so benötigt der Arbeitgeber einen betrieblichen Grund, um die Wünsche abzulehnen. Im konkreten Fall wollte ein Triebwerkmechaniker statt 35 nur noch 16 Stunden in der Woche arbeiten, und zwar mittwochs und donnerstags. Die Arbeitgeberin bestand auf Donnerstag und Freitag als Arbeitstage, da andere Mitarbeiter am Freitag oft Urlaub nähmen. Der Mechaniker blieb stur und bekam Recht: Um die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen zu können, müsse ein betrieblicher Grund vorliegen, entschied das Gericht. Die Tatsache, dass freitags oft Urlaub genommen werde und wenige Beschäftigte im Betrieb seien, sei kein solcher Grund. (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 1307/03)
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