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Ohne Ehe-Vertrag ist die Firma schnell perdu

Risikomanagement: Unternehmer nach BGH-Urteil verunsichert
Ohne Ehe-Vertrag ist die Firma schnell perdu

Ohne Ehe-Vertrag ist  die Firma schnell perdu
Gemeinsam in eine sichere Zukunft: Ehepartner müssen die Firma vor Folgen von Scheidung oder Tod schützen (Bild:IBM)
Nach dem jüngsten BGH-Urteil sind viele allzu strikte Eheverträge ungültig. Bei Unternehmern und Unternehmerinnen herrscht Unsicherheit. Doch eine maßgeschneiderte Vereinbarung kann nach wie vor Familie, Firma und Gesellschafter vor den Risiken durch Todesfall und Scheidung schützen.

Unternehmerpaare, die ihren Ehevertrag clever gestalten, können Firma und Familie vor dem Fall der Fälle schützen, raten Experten. Seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Eheverträge ungültig: Alle Ansprüche auszuschließen, geht nicht, so urteilten die Richter.

„Der Ehevertrag lohnt sich immer noch“, betont Dr. Karin Ebel von der Intes-Akademie für Familienunternehmen in Bonn-Bad Godesberg. Sie ergänzt: „Er ist sogar ein absolutes Muss, um das Unternehmen nicht durch eine Scheidung zu gefährden.“
Ohne Ehevertrag besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwischen den Ehepartnern muss also bei der Scheidung ein Vermögensausgleich stattfinden. Im Trennungsfall kann so die komplette Firma perdu sein: Der Zugewinn berechnet sich nämlich auf der Basis von Verkehrswerten und ist in bar zu erfüllen.
Gerade Gründer leben aufgrund der hohen Firmenwertsteigerung gefährlich. Es sei deshalb kaum zu glauben, dass laut Institut für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn nicht einmal die Hälfte der Unternehmer einen Ehevertrag abgeschlossen hat, kommentiert Expertin Karin Ebel.
Wer eine Reihe von Grundsätzen beachtet, kann auf Nummer sicher gehen, dass die Vereinbarung dem BGH-Urteil Stand hält. Hier einige Tipps der Intes-Experten:
1. Gütertrennung ist kein
Königsweg
Wird ein Ehevertrag geschlossen, streben viele Unternehmer die Gütertrennung an. Die Folgen gehen allerdings weiter, als es nötig ist, um die Firma zu schützen: Der Ehegatte, der etwa wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder kein eigenes Vermögen aufbauen kann, geht bei der Scheidung völlig leer aus. Eine Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Unternehmensbeteiligung wird dabei aus dem Zugewinn herausgenommen, während der Ehegatte am Wertzuwachs des restlichen Vermögens partizipiert. Außerdem: Die Zugewinngemeinschaft bietet steuerliche Vorteile. Modifizierte Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weiterhin zulässig.
2. Vorsicht beim Unterhaltsverzicht
Ein Unterhaltsverzicht ist laut dem BGH-Urteil vom 11. Februar 2004 kritisch. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen der Ehegatte aufgrund der Kindererziehung nicht arbeiten kann.
3. Versorgungsausgleich am besten ausschließen
Neben dem Güterstand muss der Versorgungsausgleich geregelt werden. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt. Da der Unternehmer in den meisten Fällen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, ist ein Versorgungsausgleich nicht sinnvoll. Der Ausschluss des Ausgleichs ist laut BGH nur „bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen“ erlaubt.
4. Unterhalt und Rente regeln
Die Höhe des Unterhalts oder der Altersrente (Altersunterhalt) sollte im Ehevertrag geregelt werden. So wissen beide, welche Zahlungen im Trennungsfall auf sie zukommen. Außerdem ist dies steuerlich günstiger.
5. Pflichtteilsverzicht wichtig
Um die Firma vor den Folgen des Todes des Unternehmers zu schützen, muss der Ehepartner im Ehevertrag auf den Pflichtteil beim Erbe verzichten. Der Pflichtteil wäre im Erbfall ein Anspruch, der das Unternehmen in den Ruin treiben kann.
6. Sorgerecht erst nach der Trennung regeln
Das gemeinsame Sorgerecht ist der Regelfall. Vereinbarungen dazu sollten erst nach der Trennung vereinbart werden. Regelungen im Ehevertrag können vom Scheidungsrichter kassiert werden.
7. Gesellschafterverträge
berücksichtigen
In vielen Gesellschafterverträgen finden sich Bestimmungen zu Zugewinn und Gütertrennung. Dies dient dem Schutz der anderen Gesellschafter vor den Scheidungsfolgen. Deshalb: Unbedingt prüfen, ob der Ehevertrag überhaupt den Bedingungen des Gesellschaftervertrags standhält!
8. Aktualität der Vereinbarung regelmäßig prüfen
Nur durch regelmäßig Kontrolle des Vertrags kann sichergestellt werden, dass die Regelungen noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Übrigens: Dass es versäumt wurde, einen Ehevertrag neuen Rahmenbedingungen anzupassen, hat erst zu dem besagten Urteil des BGH geführt, das in den Unternehmerfamilien für Verunsicherung sorgt. tv
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