Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig länger als im Tarifvertrag festgeschrieben, ist ihm diese Zeit im Krankheitsfall bei der Berechnung der Lohnfortzahlung gutzuschreiben. Dies entschied nach einem Bericht des Bonner Informationsdienstes „Arbeitsrecht Kompakt – Blitzdienst für Arbeitgeber“ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Da der Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche täglich neun Stunden arbeitete, ist die Mehrarbeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu zählen. Auch wenn der Tarifvertrag weniger Stunden vorsieht, handle es sich nicht mehr um Überstunden. Diese lägen nur vor, wenn sie infolge einer besonderen betrieblichen Situation angeordnet werden.
Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
(LAG Mainz, Az.: 6 Sa 215/00)
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