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Schwangere können sich grobes Fehlverhalten leisten

Recht
Schwangere können sich grobes Fehlverhalten leisten

Auch bei erheblichem Fehlverhalten am Arbeitsplatz dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht ohne weiteres gekündigt werden. Im vorliegenden Fall war eine schwangere Arzthelferin spurlos von ihrer Arbeitsstelle verschwunden. Einige Tage später übermittelte sie einer Kollegin per SMS, sie sei krank. Nach mehreren Wochen teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger sei. Als die Arzthelferin einem Einigungsgespräch fernblieb, wurde ihr gekündigt. Da bei Schwangeren jedoch vorher die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen ist und der Arbeitgeber dies versäumt hatte, hob das Gericht die Kündigung auf.

(Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 4 Ca 7321/01)
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