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Streit ums Weihnachtsgeld vermeiden

Sonderzahlungen
Streit ums Weihnachtsgeld vermeiden

Viele Arbeitnehmer hoffen auf eine Weihnachtsgratifikation vom Chef. Nicht immer geht dieser Wunsch in Erfüllung. Schnell ist dann die vorweihnachtliche Stimmung getrübt und es kommt mitunter sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Mit einer Weihnachtsgratifikation honorieren Arbeitgeber den Einsatz ihrer Mitarbeiter und motivieren sie für neue berufliche Aufgaben. Immer mehr Firmen tun sich in Zeiten knapper Kassen schwer, ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Sie stellen Zahlungen ein oder knüpfen sie an Bedingungen. Hingegen kalkulieren viele Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld fest ein und sind enttäuscht, wenn die sicher geglaubte Zahlung ausbleibt. Leicht ist das Betriebsklima gestört oder es kommt zum Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Klare vertragliche Grundlagen bewahren vor unangenehmen Überraschungen.

Oft erhöht eine unklare Vertragssituation das Konfliktpotenzial. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gleichbehandlungsgesetz ergeben. Allerdings: Auch freiwillige Zahlungen können eine Zahlungsverpflichtung begründen. „Zahlen Arbeitgeber drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass sie sich damit nicht binden wollen, entsteht meist eine dauerhafte Verpflichtung“, betont WWS-Rechtsanwältin Rebekka De Conno. In Fachkreisen wird dies „betriebliche Übung“ genannt.
Deshalb knüpfen viele Arbeitgeber die freiwillige Auszahlung von Weihnachtsgeld an Bedingungen. „Hierbei kann es schnell zu Fehlern kommen“, warnt De Conno aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung. „Zum einen hat die Rechtsprechung im Laufe der letzten Jahre viele bisherige Vertragsregelungen für unwirksam erklärt, zum anderen schließen sich einige Formulierungen aus.“ Entscheidend ist zunächst die Frage, ob mit dem Weihnachtsgeld eine erbrachte Arbeitsleistung vergütet wird. Dann sind Regelungen wie Freiwilligkeitsvorbehalte, Rückzahlungs-, Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln meist von vornherein unwirksam. Mit einer Weihnachtsgratifikation dürfen Arbeitgeber aber auch den Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder die künftige Betriebstreue honorieren. Dann sind Kündigungs- oder Rückzahlungsklauseln durchaus denkbar, sie erfordern allerdings eine besonders sorgfältige Ausformulierung. Eine Zweckvermischung ist laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr möglich: Chefs müssen sich entscheiden, ob das Weihnachtsgeld leistungsbezogen oder nicht leistungsbezogen gezahlt wird.
Die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen nicht im Widerspruch stehen. „Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld sollten klar, eindeutig und fair geregelt sein“, betont WWS-Expertin De Conno. „So lässt sich eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen.“
Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH
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