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Umsatzsteuer – so geht’s

Arbeiten über Grenzen hinweg: Österreich
Umsatzsteuer – so geht’s

Lieferung an einen österreichischen Unternehmer für dessen Unternehmen:

Hat der österreichische Lieferungsempfänger seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) bekanntgegeben, so kann der EU-Unternehmer steuerfrei liefern. Voraussetzung ist, dass er in der Rechnung seine eigene UID-Nummer und jene des österreichischen Abnehmers angibt, sowie den Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ anbringt.
Lieferung an eine österreichische Privatperson:
Holt die österreichische Privatperson den Gegenstand im EU-Mitgliedsstaat selbst ab, so ist die dortige MwSt. in Rechnung zu stellen.Wird hingegen die Ware nach Österreich versandt, so ist die österreichische Steuer (Normalsteuersatz 20%) in Rechnung zu stellen, wenn der EU- Unternehmer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle von 101 741,96 Euro (alle Versandlieferungen zusammengerechnet) überschritten hat oder überschreitet. Der EU-Unternehmer kann aber auch auf diese Lieferschwelle verzichten. Das heißt, dass er bei Lieferungen auch unter101 741,96 Euro österreichische Steuer in Rechnung stellen kann. Diese Verzichtserklärung ist gegenüber dem EU-Betriebsfinanzamt abzugeben und bindet für mindestens zwei Kalenderjahre. Eine (zusätzliche) Mitteilung an das österreichische Finanzamt Graz-Stadt ist durchzuführen. Eine österreichische Mehrwertsteuernummer ist in beiden Fällen Voraussetzung. Ebenso ist ein österreichischer Fiskalvertreter zu benennen.
Montagelieferung:
Erstreckt sich ein Auftrag auf die Lieferung und Montage eines Gegenstandes (etwa einer Maschinenanlage) in Österreich, so liegt der Lieferort am Aufstellungsort der Anlage. Mit dem Verbringen der Maschinenanlage nach Österreich wird im EU-Mitgliedsstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung verwirklicht, in Österreich liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Das bedeutet, dass beim Finanzamt Graz-Stadt eine Steuernummer sowie eine österreichische UID-Nummer zu beantragen sind und ein Fiskalvertreter zu benennen ist.Die Steuernummer ist deswegen erforderlich, weil die Lieferung der fertigen Anlage in Österreich erfolgt und daher österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Dies gilt ebenso bei Lieferungen an private Abnehmer.
Leistungen im Zusammenhang mit in Österreich gelegenen Grundstücken und Gebäuden sowie an beweglichen Gegenständen:
Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, so kann steuerfrei fakturiert werden (Nullregelung).
(Quelle: Bodenseehandelskammern)
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